Alle Magazin-Artikel
Balkonkraftwerk
Nichtanmeldung von Balkonkraftwerken: Welche Strafen drohen?

Nichtanmeldung von Balkonkraftwerken: Welche Strafen drohen?

Veröffentlicht am
22.11.2023
Inhaltsverzeichnis

Balkonkraftwerke, der etwas verniedlichte Ausdruck für Mini-PV-Anlagen, die auf dem heimischen Balkon verbaut und angeschlossen werden, sind eine bewiesene Möglichkeit zur Reduzierung der Energiekosten. Was viele DIY-Stromerzeuger aber vergessen: Die notwendige Anmeldung bei der Bundesnetzagentur und dem regionalen Stromnetzversorger beziehungsweise -betreiber. Diese ist, so viel vorweg, keinesfalls erst ab einer Nennleistung von über 600 Watt notwendig - wie viele private Balkonkraftwerkbetreiber nach wie vor vermuten.

Wann ist welche Anmeldung für die Mini-Solaranlage erforderlich?

Zunächst einmal vorweg: Angemeldet werden muss die Mini-Solaranlage auf dem Balkon immer! Unterschieden wird lediglich hinsichtlich des Umfangs. Sie einfach in Betrieb zu nehmen und keiner offiziellen Stelle davon zu berichten, ist aber in jedem Fall verboten und wird vom Gesetzgeber mit Strafen belegt.

Was viele Anlagen-Betreiber nicht wissen: In Deutschland unterliegen alle Anlagen, die an das öffentliche Netz angeschlossen sind, einer Meldepflicht beim regionalen Netzbetreiber und im öffentlich einsehbaren Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Davon sind auch Anlagen betroffen, die nur dem Eigenverbrauch dienen.

Unterlassen Sie diese Meldung oder erfolgt sie außerhalb der definierten Fristen, so drohen Konsequenzen. Dafür braucht es keine umfangreichen Kontrollen des Netzbetreibers: Da das Marktstammdatenregister öffentlich einsehbar ist, könnte ein nicht ganz so freundlicher Nachbar Ihre nicht registrierte Anlage melden.

Die gute Nachricht: Meist haben Sie als Betreiber einer heimischen Solaranlage mit der offiziellen Meldung die Vorgaben bereits erfüllt. Denn die Pflicht zur Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt betrifft Sie nur dann, wenn Sie mit der Anlage gewerbliche, gewinnorientierte Zwecke verfolgen. Das ist bei Betreibern, die den im Privathaus erzeugten Strom vollständig für den Eigenverbrauch nutzen, in der Regel nicht der Fall.

Jede PV-Anlage und jedes Balkonkraftwerk gehört in das Marktstammdatenregister

Das Marktstammdatenregister (MaStR) ist ein öffentlich einsehbares Register, in dem alle PV- und Mini-Solar-Anlagen mitsamt ihren Eigentümern dokumentiert sind. Dieses kann neben den offiziellen Institutionen auch von anderen Privatpersonen, zum Beispiel Ihren Nachbarn, eingesehen werden.

Dadurch könnte es ebenfalls zu einer Strafe kommen: Wenn der Nachbar beispielsweise sieht, dass auf dem Balkon offenkundig Mini-Photovoltaikanlagen betrieben werden, im Register aber der entsprechende Vermerk fehlt. Die einzig logische Schlussfolgerung ist dann, dass die eigene Anlage zur Erzeugung von Strom nicht angemeldet wurde - und so könnte ein, Ihnen gegenüber nicht wohlgesonnener Nachbar, Sie anschließend "anschwärzen". Wurde das Balkonkraftwerk nicht angemeldet ist die Strafe dann nicht weit.

Wozu dient die 600-Watt-Grenze bei der Anmeldung vom Balkonkraftwerk?

Bis zu einer Nennleistung von 600 Watt spricht man von einer "Bagatellgrenze". Das bedeutet aber nicht, dass Balkonkraftwerke mit weniger Leistung um eine Anmeldung herumkommen. Bei Balkonkraftwerken mit weniger als 600 Watt Nennleistung haben deren Eigentümer lediglich die Möglichkeit die "vereinfachte" Anmeldung zu nutzen. Der Unterschied ist, dass die Anmeldung bei leistungsstärkeren Balkonkraftwerken Dritte übernehmen, statt dass Sie diese selbst tätigen können.

Wer ein Balkonkraftwerk mit einer etwas höheren Nennleistung hat, sollte ein Auge auf die künftigen Beschlüsse des Gesetzgebers haben. Die Regierung plant die 600-Watt-Grenze perspektivisch auf 800 Watt anzuheben, wie das auch schon in vielen von unseren EU-Nachbarländern der Fall ist.

Droht mir eine Strafe, wenn ich das Balkonkraftwerk ohne Gewerbeschein betreibe?

Davon ist zunächst nicht auszugehen, sofern es sich tatsächlich um eine für Privatverbraucher gedachte Mini-PV-Anlage handelt. Diese sind von der Gewerbepflicht ausgenommen, folglich müssen Sie auch keine Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt Ihrer Region tätigen. Für herkömmliche, größere PV-Anlagen auf dem Dach gilt diese Regelung übrigens ebenso.

Eine Unterscheidung (und Strafe) sieht der Gesetzgeber vor, wenn das Balkonkraftwerk oder vergleichbare Solaranlagen auf fremden Immobilien oder Grundstücken in Betrieb genommen werden - allen voran, wenn der Eigentümer dieser noch eine Pachtzahlung an den jeweiligen Eigentümer vom Grundstück oder der Immobilie leistet. Dann liegt offenkundig ein gewerbliches, gewinnorientiertes Handeln vor, bei dem der Balkonkraftwerkbetreiber (mitsamt Speicher) eine Rendite erzielen möchte, die über den laufenden Kosten für die Pacht liegt.

In der oben genannten Situation bedarf es zwangsläufig einer Gewerbeanmeldung, folglich muss dann auch ein Gewerbeschein vorliegen. Eine Zwangsmitgliedschaft in der zuständigen regionalen IHK müssen Betreiber eines Balkonkraftwerks ebenso nicht fürchten, sofern kein gewerbliches Handeln vorliegt und die Mini-Solaranlage die Nennleistungsgrenze von 10 kW nicht überschreitet - was bei einer Mini-Balkonanlage definitiv nicht zu erwarten ist.

Wie verhält es sich mit der Versteuerung der erzielten Erträge?

Ein Balkonkraftwerk wird natürlich nicht (ausschließlich) aus gutem Willen betrieben - aus verständlichen Gründen möchte man damit Einnahmen generieren, oder besser gesagt Stromkosten sparen, die sich mittelfristig über den Kosten für die Mini-Solaranlagen ansiedeln sollten.

Hier ist nun aber zwischen größeren PV-Anlagen auf dem Dach und einem kompakten Balkonkraftwerk zu unterscheiden. Größere PV-Anlagen speisen überschüssigen Strom gegen eine Einspeisevergütung ins öffentliche Netz ein. Ein herkömmliches Balkonkraftwerk generiert aber normalerweise nicht genug Strom, um überhaupt Überschüsse ins öffentliche Netz einzuspeisen - und hat mitunter nicht einmal die dafür erforderliche Speichereinheit. Folglich erzielen Sie damit für gewöhnlich keine Einnahmen, wodurch ebenso keine Steuern dafür anfallen können.

Wird lediglich Eigenstrom erzeugt, ist typischerweise keine Anmeldung der Anlage beim Finanzamt erforderlich. Sie sparen sich durch solche Balkonkraftwerke schließlich nur den Teil des Stromverbrauchs, den Sie sonst über den Versorger beziehen würden. Sie können sich aber sicherheitshalber jederzeit (schriftlich) Auskunft darüber von Ihrem zuständigen Finanzamt geben lassen.

Wie hoch ist die Strafe, wenn ein Balkonkraftwerk ohne Anmeldung betrieben wird?

Wir fassen zusammen: Unabhängig von der Nennleistung des Balkonkraftwerks, sollte dieses mindestens beim zuständigen lokalen Netzbetreiber angemeldet und in der Folge in dem Marktstammdatenregister (MaStR) erfasst werden. Um diese Anmeldung führt kein Weg herum für einen legalen Betrieb der Anlage. Ob weitere Genehmigungen, steuerliche Vorgänge oder beispielsweise eine Gewerbeanmeldung erforderlich sind, bestimmt die Nennleistung und ein etwaiger damit generierter monetärer Ertrag.

Nach §95 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes liegt bei Nicht-Anmeldung Ihrer Anlage im Marktstammdatenregister eine Ordnungswidrigkeit vor. Diese kann theoretisch mit einem Bußgeld von bis zu 50.000€ geahndet werden. In der Praxis werden derartige Ordnungswidrigkeiten jedoch oftmals nicht von den Behörden verfolgt bzw. die Bußgelder fallen weitaus geringer aus. Durch eine (unkomplizierte) Online-Anmeldung sparen Sie sich diesen Ärger und sind auf der sicheren Seite – Ihr Balkonkraftwerk kann dann legal betrieben werden.

Mit Strafzahlungen an den Netzbetreiber müssen Sie seit 2022 rechnen, sofern Sie eine Solaranlage betreiben, die nicht den technischen Vorgaben entspricht, z. B. wegen eines fehlenden oder falschen Wechselrichters oder Zählers: bis zu zehn Euro pro Monat und Kilowatt installierte Leistung der Solarmodule werden fällig. Hat Ihre Mini-Solaranlage beispielsweise eine Gesamtleistung von 400 Watt, so beläuft sich Ihre Strafzahlung auf 4 Euro je Monat oder 48 Euro pro Jahr. Das schmälert die Rentabilität der Anlage.

Fazit: Vermeiden Sie Strafen durch die einfache Anmeldung

Um Strafen jeglicher Art und Höhe zu vermeiden, bleibt nur die offizielle Anmeldung Ihrer Anlage. So tragen Sie auch zur sicheren Stromversorgung und Netzstabilität bei.

Sobald sich die Bundesnetzagentur schriftlich bei Ihnen meldet, müssten Sie das Balkonkraftwerk spätestens anmelden. Trotzdem lohnt es sich diesem Vorgang zuvor zu kommen - vor allem wenn später, nach Meldung der Bundesnetzagentur, sowieso der ganze Anmeldeprozess auf Sie wartet.

Wenn Sie zwischen einem 600 und 800 Watt Balkonkraftwerk schwanken, bedenken Sie zudem den etwas komplizierteren Anmeldeprozess und die erforderliche Installation durch einen Elektriker beim 800 Watt Balkonkraftwerk, die bei 600-Watt-Modellen (Stand Juli 2023) entfällt.

Teilen
Transparent

Klare Test- und Bewertungskriterien werden angewendet, um möglichst objektive Urteile zu fällen. Dabei lassen wir nichts unter den Tisch fallen.

Kostenlos

Die Nutzung des Portals ist unverbindlich und kostenfrei. Sollten Sie sich für eine vorgestellte Lösung entscheiden, sind wir bemüht, für Sie das günstigste Angebot zu finden.

Nutzerfreundlich

Wir sind bestrebt, die Plattform so einfach und direkt wie möglich zu gestalten, sodass wirklich Jedermann ein Teil des Wandels werden kann.

Erfahren

Wir bieten ausschließlich Experten eine Plattform, um Informationen zu vermitteln. Strenge Qualitätskriterien sind zu erfüllen.